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Rechte und Pflichten des Registrierers gemäß Registrar Accreditation Agreement 2009

27. Juni 2011

Rechte und Pflichten des Registrierers gemäß Registrar Accreditation Agreement 2009

Dieses Dokument wurde zu Informationszwecken in mehrere Sprachen übersetzt. Den ursprünglichen und verbindlichen Text (auf Englisch) finden Sie unter: http://www.icann.org/en/registrars/registrant-rights-responsibilities-en.htm.

Hintergrund: Eine der neuen Klauseln des Registrar Accreditation Agreement (RAA) von 2009 verpflichtet ICANN, in Abstimmung mit den Registraren eine Website zu erstellen, auf der die Rechte und Pflichten des Registrierers verfügbar sind. Dieses veröffentlichte Dokument ist das erste Ergebnis einer Arbeitsgruppe des GNSO Council und des At Large Advisory Committee sowie einer nachfolgenden Abstimmung mit den Registraren. Es beinhaltet eine leicht verständliche Zusammenfassung der Rechte und Pflichten des Registrierers, die im RAA von 2009 zu finden sind.

Einführung

Dieses Dokument fasst wichtige Vertragsbedingungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Registrierern gemäß Registrar Accreditation Agreement (RAA) in leicht verständlicher Form zusammen. Diese Informationen können auf den Websites von Registraren veröffentlicht werden. Einige der erläuterten Bedingungen beziehen sich nicht speziell auf den Registrierer, werden hier aber trotzdem aufgeführt, um das Verständnis der Beziehung zwischen Registrar und Registrierer zu erleichtern. Dieses Dokument fasst ebenfalls die Rechte und Pflichten des Registrierers zusammen, die sich aus konsensorientierten Richtlinien und Vorgaben von ICANN ergeben, die Bestandteil des RAA sind.

Die Vertragsbedingungen des RAA beziehungsweise weiterer Richtlinien und Spezifikationen werden durch die Zusammenfassung dieser Bedingungen innerhalb dieses Dokuments weder aufgehoben noch ersetzt.

Präambel

Um einen Domainnamen zu registrieren, muss ein registrierter Namensinhaber (auch als Registrierer bezeichnet) die Dienste eines durch ICANN akkreditierten Registrars in Anspruch nehmen. Um die Akkreditierung durch ICANN zu erlangen, muss der Registrar einen Vertrag mit ICANN abschließen – das sogenannte Registrar Accreditation Agreement, kurz RAA. Das RAA legt verschiedene Rechte und Pflichten der Registrierer fest. Zusätzliche Rechte und Pflichten der Registrierer finden sich außerdem in separaten Richtlinien und Spezifikationen von ICANN, denen die Registrierer zustimmen.

Das RAA und die zugehörigen Richtlinien enthalten komplizierte juristische Begriffe und Formulierungen. Um Registrierern das Verständnis ihrer Rechten und Pflichten zu erleichtern, die sich aus der Registrierung eines Domainnamens ergeben, werden diese Rechte und Pflichten zusammengefasst und innerhalb eines einzigen Dokuments erklärt. Die tatsächlichen Vertragsbedingungen des RAA sowie zugehöriger Richtlinien und Spezifikationen werden durch die hier bereitgestellten Zusammenfassungen weder aufgehoben noch ersetzt.

Bestimmungen des RAA

Da das RAA zwischen ICANN und einem Registrar abgeschlossen wird, kann niemand anders – auch nicht ein registrierter Namensinhaber – Ansprüche gegen ICANN oder den Registrar wegen eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen des RAA erheben.

Registrare dürfen nicht den Anschein erwecken, sie könnten Registrierern im Vergleich zu anderen Registraren bevorzugten Zugang zu einer Top Level Domain (TLD) gewähren.

Einige Pflichten des Registrars sind an die Erfüllung gewisser Pflichten seitens der registrierten Namensinhaber gebunden. Dies betrifft insbesondere die Entrichtung von Registrierungsgebühren, die Bereitstellung benötigter Informationen an die Registrare sowie die Übermittlung akkurater Daten und fristgerechter Aktualisierungen jener benötigten Daten. Registrare müssen registrierte Namensinhaber außerdem über bestimmte Ereignisse oder Vorgänge informieren. Dazu gehören das Ablaufdatum einer Registrierungsperiode, die Nutzung der persönlichen Daten des registrierten Namensinhabers sowie die Datenhinterlegung bei einem Treuhänder für Domainnamen, die über anonyme oder durch einen Proxy geschützte Registrierungsservices angemeldet werden. Zudem sind die Gebühren für die Wiederherstellung von registrierten Namen offenzulegen.

Datenübermittlung an Registry-Operatoren durch den Registrar

Für jede entsprechende TLD müssen Registrare bestimmte Daten im Zusammenhang mit jedem registrierten Namen unterhalb einer TLD übermitteln:

  • den anzumeldenden registrierten Namen (3. 2.1.1),
  • die IP-Adressen des primären Namensservers sowie sekundärer Namensserver für den registrierten Namen (3.2.1.2),
  • die zugehörigen Namen jener Namensserver (3.2.1.3),
  • die Identität des Registrars (sofern sie nicht automatisch durch das Registry-System erstellt wird; 3.2.1.4),
  • das Ablaufdatum der Registrierung (sofern es nicht automatisch durch das Registry-System erstellt wird; 3.2.1.5) und
  • sämtliche anderen vom Registry-Operator benötigten Daten (3.2.1.6).

Registrierte Namensinhaber müssen dem Registrar normalerweise Informationen im Zusammenhang mit Namensservern übermitteln (3.2.1.2 bis 3). Außerdem sind möglicherweise weitere Daten gemäß Abschnitt 3.2.1.6 durch den registrierten Namensinhaber bereitzustellen. Falls der registrierte Namensinhaber diese Daten aktualisiert, hat der Registrar fünf (5) Tage Zeit, um die Aktualisierung an den Registry-Operator zu übermitteln.

Whois-Daten

Registrare müssen über eine interaktive Webseite sowie einen Whois-Service (Port 43) verfügen, der frei zugänglich und kostenlos nutzbar ist. Laut RAA müssen bestimmte Daten in der Antwort auf eine Anfrage enthalten sein:

  • der registrierte Name (3.3.1.1),
  • die Namen des primären Namensservers sowie sekundärer Namensserver für den registrierten Namen (3.3.1.2),
  • die Identität des Registrars (die durch die Website des Registrars bekanntgegeben werden kann; 3.3.1.3),
  • das Datum der Erstregistrierung (3.3.1.4),
  • das Ablaufdatum der Registrierung (3.3.1.5),
  • den Namen und die Adresse des registrierten Namensinhabers (3.3.1.6),
  • den Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und ggf. die Faxnummer des technischen Ansprechpartners für den registrierten Namen (3.3.1.7) und
  • den Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und ggf. die Faxnummer des administrativen Ansprechpartners für den registrierten Namen (3.3.1.8).

Diese einzelnen Daten werden gemeinhin als Whois-Daten bezeichnet. Wie bereits erläutert, müssen registrierte Namensinhaber dem Registrar fristgerechte Aktualisierungen der Whois-Daten für einen registrierten Namen übermitteln. Nach Erhalt dieser Aktualisierung muss der Registrar die Whois-Daten unverzüglich aktualisieren. Registrare dürfen die Wartung der öffentlichen Abfragefunktion durch Dritte durchführen lassen.

Das RAA gestattet es Registraren, Dritten die Whois-Daten in größerem Umfang zugänglich zu machen. Bei der Bereitstellung von Zugriffsmöglichkeiten auf die Whois-Daten über die öffentliche Abfragefunktion (sei es für individuelle oder für umfangreichere Anfragen) muss der Registrar für Massenabfragen oder andere nicht zulässige Nutzungen der Whois-Daten den Zugriff so beschränken, wie dies im RAA vorgesehen ist; dies gilt auch für Marketingaktivitäten und Massenwerbung. Falls ein Registrar die öffentliche Abfragefunktion durch Dritte implementieren lässt, so verpflichtet der Registrar jeden Dienstleister, der den Port-43-Service bereitstellt, dieselben Zugriffs- und Nutzungsbeschränkungen für die Whois-Daten durchzusetzen.

Kommunikation mit registrierten Namensinhabern

Registrare müssen Aufzeichnungen ihrer Kommunikation mit registrierten Namensinhabern sowie aller an Registry-Operatoren übermittelten Daten aufbewahren.

Hinterlegung der Daten registrierter Namensinhaber bei einem Treuhänder

Ein Registrar muss sämtliche Whois-Daten aller über seine Akkreditierung registrierten Namen sowie alle durch den Registrar an den Registry-Operator übermittelten Daten in einer Datenbank vorhalten. Zudem muss der Registrar in der Datenbank den Namen und ggf. die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer des für die Abrechnung zuständigen Ansprechpartners eines jeden registrierten Namens eintragen.

Gelegentlich möchte ein Registrierer möglicherweise die persönlichen Daten einschränken, die ein Registrar bei öffentlichen Whois-Abfragen ausgibt. In diesen Fällen kann der Name über einen anonymen Dienst registriert werden (bei dem Informationen des Registrierers, die Rückschlüsse auf seine Identität zulassen, geheim gehalten und zumeist durch Daten des anonymen Dienstes ersetzt werden). Kunden können Namen zudem über einen Proxy-Dienst registrieren; hierbei fungiert der Proxy-Dienst als registrierter Namensinhaber und die Nutzung des Domainnamens wird dem Kunden per Lizenz gestattet. In diesem Fall werden die Informationen des Proxy-Service – als registriertem Namensinhaber – in die meisten oder alle erforderlichen Datenfelder eingetragen.

Wenn ein registrierter Name über einen anonymen Dienst oder einen Proxy-Service registriert wird, beeinflusst dies die Informationen, die in der Datenbank eingetragen werden, und ein Registrar muss einen der beiden folgenden Schritte durchführen : Der Registrar muss entweder (1) den Namen und die Adresse, die E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Kunden für jede Registrierung in die Datenbank aufnehmen, auch wenn ein anonymer Dienst oder ein Proxy-Service zur Registrierung verwendet wird, oder (2) er muss zu dem Zeitpunkt, an dem sich ein Kunde für die Nutzung eines anonymen Dienstes oder eines Proxy-Service entscheidet, einen Hinweis einblenden, dass die Daten des Kunden nicht bei einem Treuhänder hinterlegt werden. Werden die Daten eines Kunden nicht bei einem Treuhänder hinterlegt, so werden nur die Kontaktdaten des zur Registrierung genutzten anonymen Dienstes beziehungsweise des Proxy-Service an den Treuhänder übermittelt. Falls die Daten eines Kunden nicht bei einem Treuhänder hinterlegt und nur die Informationen des anonymen Dienstes oder des Proxy-Service in der Datenbank vorgehalten werden, so werden Benachrichtigungen bei Ausfällen des Registrars oder der Registry zukünftig nur an die in der Datenbank aufgeführte Kontaktperson gesendet.

Geschäftliche Transaktionen zwischen Registrar und Registrierern

Das RAA beschreibt zahlreiche geschäftliche Verpflichtungen des Registrars, einschließlich seiner geschäftlichen Transaktionen mit registrierten Namensinhabern.

Ein Registrar darf einen registrierten Namen erst dann aktivieren, wenn die Zahlung der Registrierungsgebühr durch den registrierten Namensinhaber hinreichend zugesichert wurde.

Das RAA beschreibt die möglichen Schritte, die der Registrar am Ende der Registrierungsperiode durchführen darf, wenn ein registrierter Namensinhaber der Verlängerung der Registrierung nicht zugestimmt hat; dazu gehört auch die Kündigung der Registrierung am Ende der aktuellen Registrierungsperiode durch den Registrar. Sofern der registrierte Namensinhaber der Verlängerung nicht zugestimmt hat, muss der Registrar sicherstellen, dass der entsprechende registrierte Name innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Registrierungsperiode aus der Registry-Datenbank gelöscht wird.

Dieses Recht des Registrars zur Kündigung der Registrierung und seine Verpflichtung zum Löschen des Domainnamens sind nicht absolut. Abschnitt 3.7.5.1 des RAA listet potenzielle „mildernde Umstände“, bei deren Vorhandensein der Registrar die Anmeldung des Domainnamens auch dann verlängern darf, wenn keine Zustimmung des registrierten Namensinhabers vorliegt. Zu diesen Umständen zählen laufende UDRP-Verfahren bezüglich des registrierten Namens, Gerichtsverfügungen, Insolvenzverfahren oder Abrechnungsdispute. Der Registrar ist verpflichtet, die Gründe für eine Verlängerung der Registrierung ohne Zustimmung des registrierten Namensinhabers schriftlich festzuhalten.

Registrare müssen jeden neuen Registrierer auf die Richtlinien des Registrars zur Kündigung und automatischen Verlängerung hinweisen. Sollten sich die Richtlinien des Registrars zum Löschen von Domainnamen während der Dauer des Registrierungsvertrags ändern, so muss der Registrar sich angemessen bemühen, die Registrierer von den Neuerungen in Kenntnis zu setzen. Detaillierte Informationen zu den Richtlinien zur Kündigung und automatischen Verlängerung von Domainnamen müssen auf jeder Website angezeigt werden, die der Registrar zum Zwecke der Registrierung und Verlängerung von Domainnamen betreibt. Zudem sollte der Registrar auf diesen Seiten die Gebühren zur Wiederherstellung eines Domainnamens während der sogenannten Redemption Grace Period (die 30-Tage-Frist innerhalb derer der Name in der Registry mit „wird in Kürze gelöscht“ ausgewiesen wird) aufführen. 1

Falls für einen registrierten Namen zum Zeitpunkt seiner Löschung oder des Ablaufs der Registrierungsperiode ein UDRP-Verfahren (Schlichtungsverfahren bei Domainstreitigkeiten) läuft, so ist der UDRP-Kläger berechtigt, den Domainnamen verlängern (beziehungsweise im Falle der Löschung wiederherstellen) zu lassen. Falls der Kläger den Namen verlängert oder wiederherstellen lässt, muss der Registrar den Namen mit einer Sperre versehen (HOLD oder LOCK) 2 und die Whois-Informationen so anpassen, dass das Vorliegen eines Disputs bezüglich des Namens ersichtlich ist. Abschnitt 3.7.5.7 des RAA gewährt außerdem dem ursprünglichen Registrierer des Domainnamens das Recht, die Registrierung des Namens zu verlängern oder ihn wiederherstellen zu lassen, falls das UDRP-Verfahren ohne Entscheidung eingestellt oder zugunsten des ursprünglichen Registrierers des Domainnamens entschieden wird.

Vereinbarung zwischen Registrar und registriertem Namensinhaber

Registrare müssen mit allen registrierten Namensinhabern Registrierungsvereinbarungen entweder auf elektronischem Weg oder in Schriftform abschließen. Gemäß RAA muss diese Vereinbarung zwischen Registrar und registriertem Namensinhaber – mindestens – die folgenden Informationen beinhalten (laut Abschnitt 3.7.7.1 bis 12 des RAA):

  • Der registrierte Namensinhaber muss „akkurate und nachprüfbare Kontaktinformationen“ übermitteln und diese ggf. während der Registrierungsperiode „unverzüglich und vollständig aktualisieren“. Die erforderlichen Details finden sich in Abschnitt 3.7.7.1.: „der vollständige Name, die Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. die Faxnummer des registrierten Namensinhabers; der Name des autorisierten Ansprechpartners, falls es sich bei dem registrierten Namensinhaber um ein Unternehmen, eine Organisation oder einen Verband handelt; die einzelnen Daten laut Unterabschnitt 3.3.1.2, 3.3.1.7 und 3.3.1.8“.
  • Falls ein registrierter Namensinhaber wissentlich falsche oder nicht nachprüfbare Informationen bereitstellt, die Daten wissentlich nicht aktualisiert oder Anfragen des Registrars bezüglich der Richtigkeit der Kontaktdaten nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen beantwortet, so entspricht dies einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens des registrierten Namensinhabers und kann zur Kündigung der Registrierung führen.
  • Der eingetragene registrierte Namensinhaber muss vollständige Kontaktdaten übermitteln und wird offiziell als registrierter Namensinhaber geführt. Gelegentlich kann ein eingetragener Namensinhaber einen Domainnamen registrieren und diesen dann einer anderen Person zur Nutzung überlassen (beispielsweise ein Website-Designer, der den Domainnamen für einen Kunden registriert). Ist in solch einem Fall die Person, die den Namen letztendlich nutzt, nicht in der Vereinbarung zwischen Registrar und registriertem Namensinhaber aufgeführt (im RAA als „Drittpartei“ bezeichnet), so ist der registrierte Namensinhaber unter Umständen für eine missbräuchliche Nutzung des Domainnamens durch den Dritten verantwortlich. Dies tritt dann ein, wenn dem registrierten Namensinhaber „ausreichende Beweise für eine strafbare Handlung“ aufgrund der Nutzung des Domainnamens durch den Dritten vorliegt. In solch einem Fall „haftet der registrierte Namensinhaber für den entstandenen Schaden durch die widerrechtliche Nutzung des registrierten Namens“, es sei denn, der registrierte Namensinhaber legt die Identität und aktuelle Kontaktdaten des entsprechenden Benutzers offen.
  • Der Registrar muss entsprechend darauf hinweisen, wie die durch den registrierten Namensinhaber angegebenen Daten genutzt und an wen sie übermittelt werden. Der Registrar muss zudem darauf hinweisen, wie registrierte Namensinhaber Daten abrufen und aktualisieren können. Zusätzlich muss der Registrar kenntlich machen, welche Daten ihm durch den registrierten Namensinhaber übermittelt werden müssen und welche Angaben freiwillig gemacht werden können. Der registrierte Namensinhaber muss sämtlichen Datenverarbeitungsbedingungen zustimmen.
  • Wenn ein registrierter Namensinhaber dem Registrar persönliche Daten im Auftrag einer Person übermittelt, die nicht in der Vereinbarung zwischen Registrar und registriertem Namensinhaber aufgeführt ist (die bereits angesprochene „Drittpartei“), so muss der registrierte Namensinhaber bestätigen, dass (1) jenen Dritten dieselben Hinweise zur Datenverarbeitung übermittelt wurden, die auch der Registrar bekanntgibt, und (2) von den Drittparteien dieselben Zustimmungen bezüglich der Datenverarbeitungsbedingungen des Registrars eingeholt wurden.
  • Ein Registrar darf die Daten des registrierten Namensinhabers nur gemäß den oben beschriebenen Datenverarbeitungshinweisen verarbeiten.
  • Ein jeder Registrar stimmt zu, angemessene Vorkehrungen zum Schutze der Daten des registrierten Namensinhabers gegen „Verlust, Missbrauch, unberechtigten Zugriff oder Offenlegung, Änderung und Vernichtung“ zu treffen.
  • Registrierte Namensinhaber bestätigen: „dass die Anmeldung des registrierten Namens nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen wurde und dessen direkte oder indirekte Nutzung gegen keinerlei Rechte von Dritten verstößt“. Das heißt, der registrierte Namensinhaber versichert gegenüber dem Registrar, dass der Domainname nicht zu Zwecken registriert wurde, welche die Rechte von Anderen verletzen. Ein Beispiel für solch einen „Verstoß“ wäre die Registrierung eines Domainnamens, der die Marken- oder Urheberrechte einer anderen Person als dem registrierten Namensinhaber verletzt. 3
  • Sofern ein Disput hinsichtlich der Nutzung des registrierten Domainnamens besteht, unterliegt der registrierte Namensinhaber der Gerichtsbarkeit an mindestens einem der beiden folgenden Orte: dem Geschäftssitz des Registrars (zumeist auf dessen Website oder in der Vereinbarung zwischen Registrar und registriertem Namensinhaber benannt) oder dem Wohnsitz des registrierten Namensinhabers. Der „Wohnsitz“ ist zwar juristisch exakt definiert, meint aber normalerweise den Ort, den der registrierte Namensinhaber dem Registrar im Rahmen seiner persönlichen Daten angibt. „Der Gerichtsbarkeit unterliegen“ heißt, dass der registrierte Namensinhaber die Entscheidung der Gerichte an den genannten Orten für diese Art von Disput anerkennt. 4
  • Der registrierte Namensinhaber stimmt zu, dass bestimmte Gründe gemäß Abschnitt 3.7.7.11 zur „Sperrung, Kündigung oder Übertragung“ seiner Registrierung führen können. Zu diesen Gründen gehören: die Notwendigkeit aufgrund einer durch ICANN übernommenen Spezifikation oder Richtlinie beziehungsweise die Notwendigkeit seitens eines Registrars oder eines Registrierungsverfahrens zum Zwecke der „Korrektur von Fehlern durch den Registrar oder den Registry-Operator bei der Registrierung des Namens oder zur Schlichtung eines Disputs hinsichtlich des registrierten Namens“. Beispielsweise legt die durch ICANN übernommene UDRP-Richtlinie fest, dass ein Verwaltungsgremium, dem ein Disput bezüglich eines Domainnamens vorgelegt wird, die Sperrung, Übertragung oder Kündigung der Domainnamenregistrierung bestimmen könnte. Der registrierte Namensinhaber stimmt der Möglichkeit einer solchen Entscheidung zu.
  • Der registrierte Namensinhaber hält den Registry-Operator und seinen Vorstand, seine Direktoren, Mitarbeiter und Stellvertreter von sämtlichen Schadensansprüchen, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die sich aus der Registrierung des Domainnamens durch den registrierten Namensinhaber ergeben. Im Grunde genommen bedeutet dies nichts anderes, als dass der registrierte Namensinhaber für sämtliche Anwaltskosten und Ausgaben (Schadensersatzansprüche und andere Verbindlichkeiten) aufkommen muss, die dem für den registrierten Namen zuständigen Registry-Operator (beziehungsweise seinen Mitarbeitern usw.) entstehen, falls er aufgrund der Domainnamenregistrierung des registrierten Namensinhabers verklagt wird. Diese „Freistellungsverpflichtung“ ist nicht nur auf Gerichtsverfahren beschränkt.

Überprüfung der Kontaktdaten

Wie unten ausführlich beschrieben, gelten für die Registrare bestimmte zusätzlich erstellbare Vorgaben und Richtlinien. Einige der Spezifikationen und Richtlinien beziehen sich auf die Verpflichtung eines jeden Registrars, die durch den registrierten Namensinhaber bereitgestellten Kontaktdaten bei der Erstregistrierung der Domain zu überprüfen. Zudem bestehen gewisse Anforderungen an die regelmäßige Neuprüfung der Kontaktdaten.

Registrare müssen außerdem „angemessene Bemühungen“ zur Prüfung der Kontaktdaten unternehmen, falls eine beliebige Person den Registrar über falsche Angaben in den Kontaktdaten für einen registrierten Namen informiert. Der Registrar ist zudem verpflichtet, falsche Angaben in den Kontaktdaten auch dann zu berichtigen, wenn sie ihm ohne Hinweis eines Dritten bekanntgeworden sind.

Der Registrar muss auch für sich selbst vollständige und korrekte Kontaktdaten angeben, einschließlich einer gültigen E-Mail- und Postadresse. Diese Kontaktdaten sollten auf der Website des Registrars veröffentlicht werden.

Vereinbarungen mit Vertriebspartnern

Das RAA definiert bestimmte Pflichten für Registrare, die mit Drittparteien als Vertriebspartner zusammenarbeiten – also Personen oder Unternehmen, die Registrierungsdienste im Auftrag des Registrars ausführen. Gemäß RAA sind Registrare inzwischen verpflichtet, bestimmte Elemente in Vereinbarungen zwischen Registrar und Vertriebspartnern aufzunehmen; dazu gehören folgende Bedingungen: der Vertriebspartner darf sich nicht als durch ICANN akkreditiert ausweisen; alle durch Vertriebspartner getroffenen Registrierungsvereinbarungen enthalten dieselben Bestimmungen, die der Registrar in seiner Vereinbarung zwischen Registrar und registriertem Namensinhaber aufführen muss; es müssen alle Links zu allen ICANN-Websites gesetzt werden, die auch der Registrar setzen muss; der beauftragende Registrar ist zu nennen. Für den Fall, dass ein Kunde einen anonymen Dienst oder Proxy-Service eines Vertriebspartners zur Registrierung des Domainnamens nutzt, muss der Vertriebspartner zudem eine der folgenden drei Aktionen gewährleisten: (1) die Identität und Kontaktdaten des Kunden werden beim Registrar hinterlegt; (2) die Identität und Kontaktdaten werden bei einem Treuhänder hinterlegt; (3) der Kunde wird informiert, dass seine Kontaktdaten nicht bei einem Treuhänder hinterlegt werden.

Gemäß RAA ist der Registrar zudem verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflichten seitens der Vertriebspartner umzusetzen.

Weitere Richtlinien/Vorgaben

Die Vorgabe zur Richtigkeit der Daten wiederhergestellter Namen (Restored Names Accuracy Policy; http://www.icann.org/en/registrars/rnap.htm) gilt für Fälle, in denen ein Registrar einen Namen wiederherstellt (während der sogenannten Redemption Grace Period), der ursprünglich aufgrund falscher Kontaktdaten oder mangelnder Rückmeldung auf Anfragen des Registrars gelöscht wurde. Hier unterliegt der Name einer Registrarsperre, bis der Registrierer aktualisierte und korrekte Whois-Information übermittelt hat.

Zusätzlich zur RAA-Anforderung, dass die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens die Rechte von Dritten nach bestem Wissen und Gewissen des registrierten Namensinhabers nicht verletzen darf, erfordert auch die Richtlinie zur Schlichtung von Domainstreitigkeiten („Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“, UDRP) diese Angabe sowie die Erklärung, dass der Domainname nicht für gesetzeswidrige Zwecke registriert wird und seine Nutzung nicht gegen geltende Gesetze verstößt.

Gemäß UDRP stimmen registrierte Namensinhaber zudem zu, dass eventuelle Dispute im Rahmen der UDRP durch ein verbindliches Verwaltungsverfahren geschlichtet werden. Diese verbindlichen Verwaltungsverfahren, wie in der UDRP beschrieben, sind Dispute, die vor einem von ICANN genehmigten UDRP-Schlichter (aufgelistet unter http://www.icann.org/en/dndr/udrp/approved-providers.htm) stattfinden und gemäß einheitlichen Regeln für UDRP-Verwaltungsverfahren (erläutert unter http://www.icann.org/en/dndr/udrp/uniform-rules.htm) ablaufen. Diese verpflichtende Zustimmung zu verbindlichen Verwaltungsverfahren bedeutet nicht, dass registrierte Namensinhaber nicht auch vor einem ordentlichen Gericht für denselben oder einen ähnlichen Verstoß zur Verantwortung gezogen werden können. Ähnlich wie die Anforderungen hinsichtlich der Gerichtsbarkeit laut RAA, bedeutet auch die verpflichtende Zustimmung zu verbindlichen Verwaltungsverfahren, dass der registrierte Namensinhaber keinen Einspruch gegen die Entscheidungsfähigkeit des UDRP-Schlichters erheben darf, wenn der Disput ansonsten ordnungsgemäß den UDRP-Vorgaben entspricht.

Die Richtlinie zur Übertragung von Registrierungen („Policy on Transfers of Registrations between Registrars“) regelt das Recht von registrierten Namensinhabern zur Übertragung von Domainnamenregistrierungen von einem Registrar an einen anderen. Diese Übertragungsrichtlinie enthält zeitliche Vorgaben, innerhalb derer der Registrar auf eine Übertragungsanfrage reagieren muss. Das Recht zur Übertragung des Domainnamens ist nicht absolut, sondern kann durch bestimmte ICANN- und Registry-Richtlinien eingeschränkt werden. Folgende Einschränkungen sind möglich: der Zeitrahmen für die Übertragung eines Domainnamens kann begrenzt werden (gemessen ab dem Datum der Erstellung oder einer früheren Übertragung); der registrierte Namensinhaber kann zur Übermittlung einer Autorisierung bzw. eines Nachweises zur Prüfung durch den Registrar aufgefordert werden. Der Registrar des Datensatzes darf die Übertragung nur in den folgenden Fällen ablehnen:

  • Es liegen Beweise für einen Betrug vor.
  • Es läuft ein UDRP-Verfahren.
  • Es liegt eine gerichtliche Verfügung eines zuständigen Gerichts vor.
  • Es besteht begründeter Zweifel an der Identität des registrierten Namensinhabers oder des administrativen Ansprechpartners.
  • Die Gebühren für die vorherige Registrierungsperiode (sofern das Ablaufdatum des Domainnamens bereits überschritten wurde) beziehungsweise für vorherige oder laufende Registrierungsperioden (falls das Ablaufdatum des Domainnamens noch nicht überschritten ist) wurden nicht entrichtet. In all diesen Fällen muss der Domainname jedoch durch den Registrar des Datensatzes vor der Ablehnung der Übertragungsanfrage mit einer „Registrarsperre“ belegt werden.
  • Es liegt ein schriftlicher Widerspruch des Übertragungsempfängers gegen die Übertragung vor. (Zulässig sind z. B. E-Mail, Fax, Brief oder andere Mittel, mit denen der Empfänger der Übertragung ausdrücklich, freiwillig und aktiv widersprochen hat.)
  • Ein Domainname war bereits mit einer Sperre belegt und der Registrar hat dem registrierten Namensinhaber eine einfache und angemessene Möglichkeit zur Beseitigung der Sperre gegeben.
  • Die Übertragung wurde innerhalb von 60 Tagen ab Erstellung des Domainnamens laut Whois-Datensatz dieses Namens angefordert.
  • Ein Domainname wurde bereits vor maximal 60 Tagen (oder einer kürzeren festzulegenden Frist) übertragen (mit Ausnahme der Rückübertragung an den ursprünglichen Registrar in Fällen, in denen beide Registrare dieser Rückübertragung zugestimmt haben und/oder in denen eine Entscheidung in einem Schlichtungsverfahren dies erforderlich machte).

1 Eine grafische Darstellung des typischen Lebenszyklus eines generischen registrierten Namens (gTLD) findet sich unter http://www.icann.org/en/registrars/gtld-lifecycle.htm. Dieses Schaubild bietet möglicherweise weitere nützliche Informationen zum Status von Domainnamen nach ihrem Ablaufdatum.

2 Es gibt formale technische Bezeichnungen für den Status eines Domainnamens, die aus den gemeinschaftlich erarbeiteten RFC-Dokumenten des Internets stammen. Die hier erforderlichen Statusbezeichnungen werden durch den Registrar festgelegt. Wenn eine Registrierung einen solchen Status besitzt, kann die Domain nicht gelöscht und die Registrierung nicht modifiziert werden. Der Registrar muss den Status ändern, damit Modifikationen wirksam werden.

3 Die Rechte von Dritten können auf verschiedenste Weise verletzt werden, weswegen registrierte Namensinhaber oder Interessenten sich fachlichen Rat einholen sollten, falls die Registrierung oder Nutzung des gewünschten Domainnamens den Verdacht der Verletzung von Rechten Dritter aufwirft.

4 Es gibt möglicherweise weitere Gerichtsstände, die über die Nutzung eines registrierten Domainnamens entscheiden können, jedoch sind diese zusätzlichen Gerichte nicht im RAA spezifiziert.

Domain Name System
Internationalized Domain Name ,IDN,"IDNs are domain names that include characters used in the local representation of languages that are not written with the twenty-six letters of the basic Latin alphabet ""a-z"". An IDN can contain Latin letters with diacritical marks, as required by many European languages, or may consist of characters from non-Latin scripts such as Arabic or Chinese. Many languages also use other types of digits than the European ""0-9"". The basic Latin alphabet together with the European-Arabic digits are, for the purpose of domain names, termed ""ASCII characters"" (ASCII = American Standard Code for Information Interchange). These are also included in the broader range of ""Unicode characters"" that provides the basis for IDNs. The ""hostname rule"" requires that all domain names of the type under consideration here are stored in the DNS using only the ASCII characters listed above, with the one further addition of the hyphen ""-"". The Unicode form of an IDN therefore requires special encoding before it is entered into the DNS. The following terminology is used when distinguishing between these forms: A domain name consists of a series of ""labels"" (separated by ""dots""). The ASCII form of an IDN label is termed an ""A-label"". All operations defined in the DNS protocol use A-labels exclusively. The Unicode form, which a user expects to be displayed, is termed a ""U-label"". The difference may be illustrated with the Hindi word for ""test"" — परीका — appearing here as a U-label would (in the Devanagari script). A special form of ""ASCII compatible encoding"" (abbreviated ACE) is applied to this to produce the corresponding A-label: xn--11b5bs1di. A domain name that only includes ASCII letters, digits, and hyphens is termed an ""LDH label"". Although the definitions of A-labels and LDH-labels overlap, a name consisting exclusively of LDH labels, such as""icann.org"" is not an IDN."